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Mitbestimmung des Betriebsrates beim Einsatz von Headsets

Mitbestimmung des Betriebsrates beim Einsatz von Headsets

Sigrid Britschgi, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Anwaltsbüro Windirsch, Britschgi und Wilden

1. Ein Headset-System, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, ist eine technische Einrichtung, die zur Überwachung der Arbeitnehmer i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt ist. Seine Einführung und Nutzung unterliegt auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.
2. Wird ein Headset-System im gesamten Unternehmen eingeführt und von den Arbeitnehmern der IT-Zentrale einheitlich, für alle oder mehrere Betriebe betreut und gewartet, besteht ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung, für welche der Gesamtbetriebsrat zuständig ist.
(BAG, Beschluss v. 16.07.2024 – 1 ABR 16/23 Leitsatz und Orientierungssatz zitiert nach BAG.)

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen aus der Bekleidungsindustrie, das bundesweit Filialen unterhält. Sie entschied, Headsets für die Beschäftigten einzuführen, wobei das Tragen für bestimmte Mitarbeiter*innen – zum Beispiel Führungskräfte und Beschäftigte im Kassen- und Umkleidebereich – verpflichtend war, für andere freiwillig.
Die Headsets werden mithilfe einer Software betrieben. Die Arbeitnehmer*innen einer Filiale bilden eine gemeinsame Kommunikationsgruppe. Die Headsets sind über eine lokal eingerichtete Basisstation miteinander verbunden und ermöglichen eine sogenannte „Live-Kommunikation“ unter den Benutzer*innen der aktiven Geräte. Eine Übertragung der Kommunikation in andere Filialen ist nicht möglich. Über den Betreiber der Headsets wird ein Internet-Portal zur Verfügung gestellt, in dem u.a. erkennbar ist, wenn Headsets mit der Basisstation verbunden sind. Das Portal wird von der zentralen IT-Abteilung des Unternehmens betreut.
Die einzelnen Headset-Geräte sind keinen bestimmten Beschäftigten zugeordnet. Sie werden täglich nach dem „Zufallsprinzip“ aus dem Gerätepool bzw. der Ladestation entnommen und sind nach Arbeitsende dorthin zurückzulegen. Es wird weder durch das System selbst noch außerhalb von ihm überprüft oder aufgezeichnet, welche Beschäftigte wann welches Gerät genutzt hat.
Im Jahr 2021 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine „Systemabsprache“ zum Einsatz dieser Geräte als Anlage zu einer bereits bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarung betreffend Informations- und Kommunikationstechnik.

Der örtliche Betriebsrat einer Filiale reklamierte ein in seinem Zuständigkeitsbereich liegendes Mitbestimmungsrecht für das Tragen von Headsets in seinem Betrieb und verlangte die Untersagung des Einsatzes der Headsets bis zu einer Einigung oder einen diese ersetzenden Spruch der Einigungsstelle.
Das BAG hat zunächst herausgearbeitet, dass das Headset-System eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darstellt. Bei Nutzung der Headsets bewirkt die Software, dass die Sprache der jeweiligen Arbeitnehmer*innen automatisch digitalisiert und über die Basisstation an die übrigen aktiven Headsets übertragen wird. Zudem werden die Registrierungsdaten der Headsets und der Zeitpunkt der Verbindung mit der Basisstation eigenständig vom Gerät erfasst und sind im Portal abrufbar.
Das Headset-System ist auch zur Überwachung geeignet und somit i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt, weil die in der Filiale tätigen Führungskräfte damit die Kommunikation der anderen Beschäftigten, die ebenfalls ein Headset verwenden, jederzeit mithören können. Eine