Wettbewerbsverstoß – Werbung muss über vom Preisnachlass ausgeschlossene Waren informieren
Wettbewerbsverstoß – Werbung muss über vom Preisnachlass ausgeschlossene Waren informieren
Sind bestimmte Produkte von einer Werbeaktion ausgenommen, muss darauf deutlich hingewiesen werden. Ansonsten liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wie das Landgericht Arnsberg entschieden hat.
Bei Werbeaktionen lauern verschiedene Fallstricke, die schnell zu einem Wettbewerbsverstoß mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen führen können. Daher sollten Werbetreibende bei ihren Aktionen immer das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Auge behalten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Ein solcher Wettbewerbsverstoß kann schnell passieren, wie ein Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2018 zeigt (Az.: 8 O 73/18). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Möbelhändler in einem Werbeflyer eine Möbelumtauschaktion beworben. Dabei wurde den Verbrauchern eine Umtauschprämie von bis zu 500 Euro für ihre alten Möbel versprochen. Dazu gab es einen Sternchenhinweis, zu dem es im Kleindruck hieß, dass die Aktion nur für Neukäufe bis zu einem bestimmten Datum gelte. Ausgenommen seien Angebote auf der Webseite des Händlers.
Dagegen klagte ein Wettbewerbsverein. Er hält die Werbung durch den Verweis auf die Webseite für unlauter. Den Verbrauchern würden so wichtige Informationen für ihre Entscheidung vorenthalten. In dem Flyer hätte dargelegt werden müssen, welche Produkte von der Aktion ausgeschlossen sind.
Das LG Arnsberg gab der Klage statt. Die Werbung in dem Flyer sei wettbewerbsrechtlich unlauter, weil sie dem Verbraucher wichtige Informationen vorenthalte, die er benötige, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Für den Verbraucher sei es eine wesentliche Information, welche Artikel von der Rabattaktion ausgeschlossen sind. Das Vorenthalten dieser Informationen sei auch geeignet, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu verleiten, die er sonst nicht getroffen hätte, so das LG Arnsberg.
Mit dem Werbeflyer sollte den Verbrauchern ein Anreiz für den Besuch des Möbelhauses gegeben werden. Der Preisnachlass für das gesamte Sortiment sei blickfangmäßig beworben worden. Der Verbraucher hätte aber auch Informationen über die zahlreichen Artikel, die von der Aktion ausgeschlossen sind, benötigt. Ein Verweis auf die Webseite für weitere Informationen sei nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn es unmöglich ist, alle Informationen in dem Werbeflyer unterzubringen.
Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können bei der Durchsetzung und Abwehr von Forderungen bei Wettbewerbsverstößen beraten.
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