Auskunftsrecht in der DSGVO:
Welche Rechte hat der Kunde?
Seit Inkrafttreten der DSGVO werden Nutzern bezüglich ihrer Daten mehr Rechte eingeräumt. Dazu zählt neben der Informationspflicht auch das Auskunftsrecht. Aber auch Unternehmen sollten wissen, welche Rechte sie selbst haben und in welchem Umfang das Auskunftsrecht in Anspruch genommen werden darf.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 der DSGVO besagt, dass Betroffene sich bei dem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Informationen darüber einholen dürfen, welche personenbezogenen Daten auf welche Weise und in welchem Umfang verarbeitet werden. Muss ein Unternehmen dem Antrag auf Auskunft Folge leisten, ist darauf zu achten, dass keine Daten Dritter an den Kunden weitergeben werden. Diese müssen entsprechend einbehalten oder, falls der Kunde eine Kopie erhält, geschwärzt werden. Die Auskunft darf nur die personenbezogenen Daten des jeweiligen Antragstellers betreffen, damit Datenschutz und Auskunftsrecht nicht im Widerspruch zueinanderstehen.
Doch nicht für jeden Antrag auf Auskunft gibt es eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Zweck einer Inanspruchnahme des Auskunftsrechts sollte es immer sein, Umfang und Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung der eigenen personenbezogenen Daten prüfen zu können. Hat der Betroffene jedoch andere Ziele im Sinn, greift das Auskunftsrecht nicht. So ist es etwa möglich, dass Kunden einen Antrag auf Auskunft stellen und dem Verantwortlichen anbieten, dieses zurückzunehmen, wenn ihm ein finanzieller oder anderer Vorteil verschafft wird. Mit der Inanspruchnahme des Auskunftsrechts kann auch beabsichtigt werden, den Verantwortlichen zu belästigen oder dem Unternehmen schaden zu wollen, insbesondere bei häufigen Anfragen. Auch auf Daten, die nur noch wegen der Aufbewahrungspflicht gespeichert werden, besteht kein Anspruch auf Auskunft, wenn diese mit einem unverhältnismäßigem Aufwand für das Unternehmen verbunden ist. Auf solcherlei Anfragen, die vom European Data Protection Board als exzessiv eingestuft werden, muss ein Unternehmen nicht eingehen.
Unternehmen sollten sich also bewusst sein, dass sie wiederum von ihrem Weigerungsrecht nach Art. 13 DSGVO Gebrauch machen können. Sieht das Unternehmen keine Rechtsgrundlage für einen Antrag auf Auskunft, sollte es dem Kunden gegenüber diese Ansicht begründen. Ist der Betroffene uneinsichtig, muss der Konflikt womöglich vor Gericht geklärt werden. Unterstützung bietet hierbei ein externer Datenschutzauditor, der dem Unternehmen auch bei Rechtskonflikten mit seiner Expertise zur Seite steht. Doch um Konflikte zu vermeiden, sollte ein Unternehmen keinesfalls auf jeden Antrag auf Auskunft mit dem Weigerungsrecht reagieren. Ob ein Unternehmen davon Gebrauch macht, sollte also vorab ausführlich überdacht werden. Klar ist: Das Recht auf Auskunft in der DSGVO ist eine gute Sache, sollte aber nicht missbraucht werden.
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