Der Pankower Appell: Ethik-Richtlinien für die Funktionärstätigkeit im Kleingartenwesen
Vorschlag und Empfehlung zu Ethik-Richtlinien für die Funktionärstätigkeit im Kleingartenwesen
nach dem BKleingG — „Die Besten werden nicht des Geldes wegen kommen“ —
DER PANKOWER APPELL
Vorschlag und Empfehlung zu Ethik-Richtlinien für die Funktionärstätigkeit im Kleingartenwesen
nach dem BKleingG.
„Die Besten werden nicht des Geldes wegen kommen“
(Ein erster Schritt, ein erster Entwurf, zur Herbeiführung einer bundesweiten Diskussion)
Vorbemerkung :
Fast alle Funktionsträger des deutschen Kleingartenwesens verhalten sich ehrlich und redlich, beachten den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Ausübung des ehrenamtlichen Engagements ist Anerkennung zu zollen. Die Allermeisten vermeiden es auch, einen Irrweg zu beschreiten, der in Interessengegensätze führt. Letzteres trifft aber nicht auf ausnahmslos alle Funktionsträger zu. Dies ist hinreichend dokumentiert (vgl. dazu unsere Leitartikel vom Juli, August und Oktober 2019: www.pankower-gartenzwerge.de ). Es besteht die Gefahr, daß die geschilderten Geschäftspraktiken im Berliner Bezirk Pankow bundesweit schule machen. Dem gilt es entgegenzuwirken.
Wer sich gegen eine Ignoranz ggü. der Problematik von Interessengegensätzen ausspricht, bspw. weil er das Bestehen von Interessengegensätzen in Bezug auf das eigene Handeln mit ehrlicher Absicht weit von sich weist, der kann eigentlich die vorliegende Empfehlung (den „Pankower Appell“) nur begrüßen. Alle, die das deutsche Kleingartenwesen (im Sinne des BKleingG) unterstützen und am Leben erhalten wollen, sollten hier zusammenwirken.
Dieses Zusammenwirken ist um so wichtiger in Zeiten, in denen das deutsche Kleingartenwesen sich zunehmend Bedrohungen und Bestrebungen ausgesetzt sieht, die auf eine Umwandlung von Kleingartenanlagen/flächen in Erholungsanlagen oder Siedlungsland abzielen und bei denen nicht selten Grundstücks- bzw. Baulandspekulation auch eine Rolle spielt. Dabei geht es oft um sehr viel Geld. Und wer wollte jemals uns Menschen die Fähigkeit zur Versuchung absprechen ? Insoweit sind hier Interessengegensätze (vgl.
www.pankower-gartenzwerge.de/interessengegensätze ) von ganz besonderer Brisanz, auch dort, wo sie ggf. nicht strafrechtsrelevant sein sollten.
„Heilige“ sind rar gesät. Und ohne soziale Kontrolle, ohne hinreichende Rechtsnormen und/oder Ethik-Richtlinien, wächst die unheilvolle Bedeutung von „Erdenresten“ (jenseits aller Heiligkeit und Lauterkeit) unaufhörlich.
Wasserdichte Rechtsnormen, die niemand umgehen kann, wird es hier nicht geben können, sehr wohl aber sind Ethik-Richtlinien als starker Impulsgeber denkbar. Sie sind überfällig.
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Den vollständigen Text können Sie hier nachlesen:
https://www.pankower-gartenzwerge.de/ethik-richtlinien/
Nachfolgend ein Auszug:
§ 1 Präambel / Grundsatz der konsequenten Ehrenamtlichkeit
und Gemeinnützigkeit
(1) Die Tätigkeit der Funktionsträger im Kleingartenwesen soll (insbesondere auf der Ebene der örtlichen Kleingartenvereine und der Ebene der Bezirksverbände bzw. Kreisverbände) nach Möglichkeit grundsätzlich ehrenamtlich erfolgen. Dieser Grundsatz steht einer Beschäftigung von Hilfspersonal (Bürodienste u.a.) in einem arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerverhältnis nicht entgegen, soweit dies zur Sicherstellung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Das Prinzip der Gemeinnützigkeit (bei sämtlichen Organisationen des Kleingartenwesens) im Sinne des § 2 BKleingG ist anzustreben und streng zu beachten.
(3) Eine weite Auslegung ist anzustreben: Ehrenamtlichkeit und Gemeinnützigkeit bei der Vereins- und Funktionärstätigkeit sind nicht nur im Rahmen einer verengten juristischen Auslegung, sondern darüber hinaus (in ihrer ethischen Bedeutung für das Kleingartenwesen und für die Gesellschaft insgesamt) in einem weit auszulegenden Sinne streng zu respektieren. Diesem Zwecke dienen die nachfolgenden Paragraphen :
§ 2 Keine Nebeneinkünfte durch Insiderwissen
(1) Alle Personen, die in den Organisationen des deutschen Kleingartenwesens (auf sämtlichen Ebenen) eine Funktion übertragen bekommen haben, sei es als Ehrenamt oder sei es in einem nicht-ehrenamtlichen Rechtsverhältnis (bspw. in einem arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnis), dürfen das Insiderwissen, das ihnen dabei zugänglich ist, nicht zur Erzielung von „zusätzlichen Einkünften“, welcher Art auch immer, ausnutzen. Mit „zusätzlichen Einkünften“ sind hier Einkünfte jedweder Art gemeint (Gewinne, Löhne, Vergütungen, Provisionen, Tandieme, Courtagen u.a. …), die nicht direkt von den Kleingartenorganisationen, in denen die Person Funktionen wahrnimmt, für die Ausübung/Wahrnehmung dieser Funktionen (im Sinne des § 1 Abs.1) gewährt werden .
(2) Die Ausführungen des Abs. 1 beziehen sich auf die im § 4 genannten Geschäftsfelder und Tätigkeitsbereiche. Auf andere, außer den im § 4 genannten Geschäftsfeldern und Tätigkeitsbereichen beziehen sich die Ausführungen des Abs. 1 nur dann, wenn sich im Einzelfall ein Interessengegensatz zu den Belangen des Kleingartenwesens auftut und/oder die Grundsätze der Ehrenamtlichkeit oder Gemeinnützigkeit (§ 1) gefährdet werden.
§ 3 Vermeidung von Interessengegensätzen
(1) Interessengegensätze bzw. die Inkaufnahme derselben -in Bezug auf die Tätigkeiten der Funktionsträger des Kleingartenwesens- sind streng zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, daß das Bestehen oder Nichtbestehen eines Interessengegensatzes nicht notwendigerweise von einer Einschätzung der moralischen Integrität der handelnden Personen abhängt. Zu beachten ist hier des Weiteren, daß zu den Interessen des Kleingartenwesens die Zielsetzungen gehören, die sich aus § 2 BKleingG ergeben, und auch die Abwehr aller Bestrebungen zur Reduzierung der Anzahl der Kleingartenanlagen und/oder der Kleingartenflächen, seien diese Bestrebungen nun politischer oder bauplanungsrechtlicher Art und/oder durch die Interessen von Bauspekulanten oder Grundstücksspekulanten motiviert. Ganz besondere Bedeutung haben daher die Regelungen des § 4.
(2) Funktionsträger im Kleingartenwesen dürfen keine Verträge mit sich selbst abschließen, insoweit sie dabei einerseits als Funktionsträger des Kleingartenwesens auftreten und andererseits in anderer Funktion (bspw. als Geschäftsführer einer GmbH).
§ 4 Maklertätigkeit und Verkausmanagement, Grundstücksverwaltung
Die Regelungen der §§ 1 bis 3 gelten insbesondere bzw. sind besonders bedeutungsvoll in folgenden Tätigkeitsbereichen: Verwaltung und Vermittlung (Verkaufsmanagement, Maklertätigkeit, Verwaltertätigkeit) von: Kleingartenanlagen, ehemaligen Kleingartenanlagen, Wochenendgrundstücken, Datschenanlagen, Siedlungsanlagen, Erholungsanlagen, Grünanlagen, Mietergärten, Gemeinschaftsgärten. Selbstverständlich kann jede Person im Rahmen der Gewerbefreiheit oder der Berufsfreiheit in diesen Bereichen Tätigkeiten entfalten, dann aber darf sie nicht zugleich Funktionsträger im Kleingartenwesen sein. Niemand kann gezwungen werden, Funktionsträger des Kleingartenwesens zu werden oder zu bleiben. Im Zweifel ist vom Bestehen eines Interessenkonflikts (§ 3 Abs. 1) auszugehen.
§ 5 Abführung / Weiterleitung erzielter Gewinne und sonstiger
Einnahmen an die Kleingartenvereine vor Ort
Funktionsträger des Kleingartenwesens, die „zusätzliche Einkünfte“ im Sinne des § 2 Abs.1 erzielt haben, führen diese Einnahmen (Einnahmen nach Abzug gezahlter Steuern) an die örtlichen Kleingartenvereine ab – gleichmäßig verteilt an die Kleingartenvereine des jeweiligen Bezirks- bzw. Kreisverbandes. So kann sichergestellt werden, daß die Interessen des Kleingartenwesens einerseits und die Interessen der Kleingartenfunktionäre andererseits deckungsgleich bleiben.
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Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht
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