Dürfen Mieter ukrainische Flüchtlinge aufnehmen? – Aktuelle Verbraucherfrage der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Expterten der ERGO Group infomieren
Susanne G. aus Hannover:
Ich höre überall, dass dringend Unterkünfte für die Geflüchteten aus der Ukraine benötigt werden. Muss ich meinen Vermieter um Erlaubnis fragen, wenn ich Flüchtlinge bei mir aufnehmen möchte und was muss ich rechtlich beachten?
Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH:
Mieter haben in ihrer Wohnung das Hausrecht. Das heißt, sie dürfen Besucher für einen begrenzten Zeitraum von circa sechs Wochen aufnehmen, ohne den Vermieter vorher um Erlaubnis zu fragen. Dies gilt natürlich auch für Flüchtlinge aus der Ukraine. Aber spätestens nach drei Monaten handelt es sich in keinem Fall mehr um Besuch. Wer also längerfristig Flüchtlinge bei sich aufnehmen möchte, sollte dies rechtzeitig mit dem Vermieter abklären. Denn für eine dauerhafte Aufnahme weiterer Personen in der Mietwohnung, die keine nahen Angehörigen sind, ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich. Ansonsten drohen eine Abmahnung und womöglich eine Kündigung. Außerdem ist es wichtig, dass die Wohnung nicht überbelegt ist. Das heißt: Jedem Erwachsenen müssen mehr als zehn bis zwölf Quadratmeter zur Verfügung stehen und auch die Anzahl der Zimmer spielt eine Rolle. Sonst droht auch hier eine Kündigung. Neben vielen regionalen Angeboten und Plattformen für die Wohnungsvermittlung gibt es bundesweite Initiativen wie „#Unterkunft Ukraine“. Wer Platz in seiner Wohnung hat, kann sich hier unter Angabe der Anzahl an Schlafplätzen und der Dauer – es müssen mindestens zwei Wochen sein – anmelden. Übrigens: Alle geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die über #Unterkunft Ukraine eine Bleibe gefunden haben, erhalten automatisch kostenlos eine Haftpflichtversicherung von ERGO für die Dauer des Aufenthaltes in der Unterkunft beziehungsweise bis zu einem Jahr. ERGO bietet geflüchteten Ukrainern außerdem eine kostenlose anwaltliche Rechtsberatung.
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