EuGH – Balsamico keine geschützte Bezeichnung
EuGH – Balsamico keine geschützte Bezeichnung
Balsamico-Essig kann auch aus Deutschland kommen. Es handele sich bei „Balsamico“ um keinen geschützten Begriff, entschied der EuGH mit Urteil vom 4.12.2019 (Az. C-432/18).
Geografische Ursprungsbezeichnungen können geschützt sein, da Verbraucher eine bestimmte Qualität damit verbinden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Balsamico muss allerdings nicht aus dem italienischen Modena, sondern kann auch aus Deutschland kommen, wie der EuGH entschied.
In dem Fall ging es um den Streit zwischen einem italienischem Konsortium und einer deutschen Gesellschaft. Das Konsortium hatte die Bezeichnung für ihren Balsamessig „Aceto Balsamico“ aus Modena als geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geografische Angabe eintragen lassen. Die deutsche Gesellschaft vertreibt Essigprodukte mit dem Begriff „Balsamico“. Das Konsortium verlangte dies zu unterlassen, da die Bezeichnung gegen eine geschützte geografische Angabe verstoße.
Das sah der EuGH anders. Der Schutz beziehe sich nur auf die Gesamtbezeichnung, nicht auf einzelne nicht geografische Begriffe. Aceto (Essig) sei ein üblicher Begriff und balsamico ein übliches Adjektiv für seinen Geschmack. Die Benutzung des Begriffs balsamico stelle für den Verbraucher noch keine Verbindung zum geografischen Ursprung her.
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