FG Hessen: Ermäßigte Besteuerung für zusätzliche Abfindung aufgrund einer Sprinterklausel

FG Hessen: Ermäßigte Besteuerung für zusätzliche Abfindung aufgrund einer Sprinterklausel

FG Hessen: Ermäßigte Besteuerung für zusätzliche Abfindung aufgrund einer Sprinterklausel

Wird bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Sprinterklausel eine zusätzliche Abfindung gezahlt, ist diese ermäßigt zu besteuern, so das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 1597/20).

Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, wird oft auch die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer vereinbart. Diese Zahlung ist nach der sog. Fünftel-Regelung nur ermäßigt zu besteuern, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Das Hessische Finanzgericht hat nun entschieden, dass auch eine zusätzliche Abfindung, die ein Arbeitnehmer für seine vorzeitige Kündigung erhält, ebenfalls steuerlich begünstigt ist.

Arbeitnehmer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung. Da der Arbeitgeber aber in der Regel an einer einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses interessiert ist, ist er auch häufig bereit eine Abfindung zu zahlen. Die Zahlung der Abfindung ist in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Da zumeist beiden Parteien daran gelegen ist, das Arbeitsverhältnis dann so früh wie möglich zu beenden, ist auch die Zahlung einer zusätzlichen Abfindung aufgrund einer vereinbarten sog. Sprinterklausel steuerlich zu begünstigen, wenn der Arbeitnehmer kündigt und das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet. Die Kündigung des Arbeitnehmers sei dann nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu betrachten, so das FG Hessen.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag und die Zahlung einer Abfindung beschlossen. Zusätzlich wurde eine sog. Sprinterklausel vereinbart. Mit der Klausel wurde der Arbeitnehmerin das Recht eingeräumt, gegen die Zahlung einer weiteren Abfindung das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Von dieser Regelung machte sie Gebrauch und erhielt im Gegenzug eine weitere Abfindungszahlung.

Das Finanzamt unterwarf nur die reguläre Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber die weitere Zahlung aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung sei als neues auslösendes Ereignis zu werten, so das Finanzamt.

Dagegen wehrte sich die Frau und hatte mit ihrer Klage Erfolg. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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