Kein Buch mit sieben Siegeln
Die ARAG Experten mit spannenden Fakten zum Grundgesetz
Es ist 75 Jahre alt, 52 Seiten stark und enthält mittlerweile über 200 Artikel, womit sich der Textumfang in den vergangenen Jahrzehnten mehr als verdoppelt hat: das Grundgesetz. Acht Monate lang haben 61 Männer und vier Frauen am Inhalt gefeilt, formuliert, verworfen und ergänzt, bis es 1949 vollbracht war. Verfasst auf exquisitem Büttenpapier aus Zerkall in der Eifel. Gültig für die neu gegründete Bundesrepublik Deutschland, bestehend aus den drei westlichen Besatzungszonen, war das Grundgesetz jedoch zunächst ein Provisorium. Erst mit der Wiedervereinigung 1990 wurde es zur gesamtdeutschen Verfassung. Und obwohl das Grundgesetz das Zeug zu einer spannenden Lektüre hat, steht nur bei jedem Dritten ein Exemplar im Schrank. Die ARAG Experten mit einigen interessanten Fakten.
Konstitutionelles Schattendasein
Das Original unserer Verfassung, die sogenannte „Urschrift des Grundgesetzes“, wird laut ARAG Experten im Parlamentsarchiv des Bundestages in einem speziell angefertigten Tresor aufbewahrt. Ebenfalls gut verwahrt gibt es einige hochwertige Kopien der Urschrift, die immer dann hervorgeholt werden, wenn ein Bundeskanzler oder ein Bundespräsident ihren Amtseid leisten. Dabei ist unser Grundgesetz kein Leichtgewicht: Mit knapp 1.400 Gramm wiegt das Original so viel wie ein kleines Kaninchen oder eine große Ananas. Auch besonders handlich ist es mit seinen 35 Zentimetern (cm) Länge, 24 cm Breite und knapp drei cm Dicke nicht gerade. Aber was tut die Form schon zur Sache, allein der Inhalt zählt! Und der ist mit über 21.000 Wörtern durchaus schwergewichtig.
Die Würde des Menschen ist unantastbar
Dieser erste Artikel des Grundgesetzes ist auch der Leitsatz. Er darf – genauso wenig wie Artikel 20, der die demokratische Staatsform und das Recht auf Widerstand verankert – nicht verändert werden, solange die deutsche Verfassung gilt (Artikel 79 Absatz 3, Ewigkeitsklausel). Die übrigen Artikel können laut ARAG Experten mit einer Zweidrittel-Mehrheit in Bundestag und Bundesrat geändert werden. Das ist in 75 Jahren bereits 63 Mal geschehen, z. B. zugunsten von mehr Umweltschutz, Tierschutz oder zur Stärkung von Frauen-, Kinder- und Jugendrechten. Und obwohl es mehr als 200 Artikel gibt, endet die Verfassung mit dem Artikel 146. Einige der Artikel haben allerdings zusätzliche, zum Teil zahlreiche Unterartikel bekommen, die mit Buchstaben gekennzeichnet werden.
Was geht mich das an?
Jede Menge! Das Grundgesetz geht jeden etwas an, der in Deutschland lebt. Deutsche Staatsbürger können sich sogar auf ihre festgeschriebenen Rechte berufen, wenn sie sich im Ausland befinden. Im Grundgesetz stehen die wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in unserem Staat. Die Verfassung ist allen anderen Gesetzen übergeordnet. Kein anderes Gesetz darf gegen sie verstoßen.
Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte in Artikel 1 bis 19 gewährleisten zudem den Schutz der individuellen Freiheit. So wird sichergestellt, dass der Staat nicht willkürlich in die Persönlichkeitsrechte seiner Bürger eingreift.
Ein Lektüre-Tipp der ARAG Experten: Das Grundgesetz ist als Textausgabe online frei verfügbar. Es kann innerhalb von Deutschland kostenlos bestellt werden – auf Deutsch, Türkisch, Arabisch und Russisch.
Gelebte Grundrechte
Laut einer aktuellen Studie sind die drei wichtigsten Grundrechte die Unantastbarkeit bzw. der Schutz der Menschenwürde (52 Prozent), die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (49 Prozent) und die Meinungs- und Pressefreiheit (40 Prozent).
Und es sind keine leeren Worte auf Papier, sondern unsere Grundrechte werden gelebt und begleiten uns im Alltag. So dürfen wir beispielsweise unsere Meinung frei äußern, wenn uns etwas nicht gefällt. Wir können frei sprechen, schreiben, diskutieren, sogar mit Worten provozieren. Diese Meinungs- und Pressefreiheit ist uns verfassungsmäßig gewährt, solange unsere Äußerungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, wie zum Beispiel gegen das Verbot von Volksverhetzung oder Beleidigung. Niemand muss hierzulande fürchten, für eine Meinungsäußerung ins Gefängnis gesteckt zu werden.
Den vier am Entstehen des Grundgesetzes mitwirkenden Frauen sind zudem weitgehende Frauenrechte zu verdanken. Denn obwohl es keine expliziten Artikel gibt, die ausschließlich Frauenrechte behandeln, gibt es dennoch Artikel, die die Gleichstellung und den Schutz von Frauen unterstützen. So legt Artikel 3 fest, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. Dieser Artikel verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Auch Artikel 12, der das Recht auf freie Berufswahl und den Zugang zu allen Berufen schützt, trägt zur Förderung von Frauenrechten bei, indem er die Gleichstellung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt unterstützt und Diskriminierung bei der Beschäftigung verbietet. Artikel 6 des Grundgesetzes, der Ehe und Familie schützt und gleichzeitig die Wichtigkeit der Kindererziehung betont, ist der Grundstein für die Anerkennung der Rolle von Frauen in der Familie und Gesellschaft.
Auch die Religionsfreiheit ist eines der Grundrechte. Dank unserer Verfassung wird hierzulande eine ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Und so gibt es neben rund 40 Millionen Mitgliedern der römisch-katholischen und evangelischen Kirche geschätzt etwa 5,5 Millionen in Deutschland lebende Muslime und über 90.000 Mitglieder der jüdischen Gemeinden.
Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die fast jeden betreffen
Eine der wichtigsten Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz der Grundrechte, die in der Verfassung verankert sind. Das Gericht kann überprüfen, ob staatliche Maßnahmen die Grundrechte der Bürger verletzen, und in Fällen von Grundrechtsverletzungen entsprechende Entscheidungen treffen.
Doch nicht immer sind die Urteile des Bundesverfassungsgerichts erfreulich für Verbraucher. So hat das BVerfG etwa in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass Rundfunkbeiträge größtenteils rechtmäßig sind (Az.: 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17und 1 BvR 981/17).
Auch zur Schulpflicht hat das Bundesverfassungsgericht schon Urteile gefällt, wie die ARAG Experten wissen. So ist beispielsweise Heimunterricht, also das Unterrichten von Kindern in den eigenen vier Wänden, in Deutschland höchstrichterlich untersagt (Az.: 2 BvR 920/14).
Aufsehen erregte ein erst kürzlich gefälltes Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Familienrecht, auf das die ARAG Experten verweisen. Ein Vater hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil er als biologischer Vater sein Elterngrundrecht (Artikel 6 Absatz 2 Satz 1, GG) verletzt sah. Er hatte sich direkt ab Geburt intensiv um sein Kind gekümmert, war dann aber von dessen Mutter für einen neuen Partner verlassen worden. Der Nachfolger hatte die Vaterschaft dann mit Zustimmung der Mutter anerkannt, was ihm den Status des rechtlichen Vaters verlieh. Die Bundesverfassungsrichter erklärten, der Gesetzgeber müsse die Elternschaft eines leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater berücksichtigen. Die Richter empfahlen, dass die rechtliche Elternschaft womöglich in Zukunft mehr als zwei Elternteile berücksichtigen muss. In dem Urteil zeigte das BVerfG auf, dass die momentane Gesetzeslage zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den leiblichen Vater nicht im Einklang mit dem Grundgesetz ist (Az.: 1 BvR2017/21).
Und manchmal wird es sogar kurios vorm Bundesverfassungsgericht: So kann die Eintragung eines Vornamens ins Geburtenregister laut ARAG Experten verweigert werden, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet ist, wovon man vermutlich bei Vornamen wie z. B. Chaotica, Atomfried oder Superman ausgehen kann. Zwar ist die Anzahl der Vornamen nicht offiziell begrenzt. Aber auch hier steht das Wohl des Kindes im Vordergrund. Und genau aus diesem Grund wurde es einer Mutter verwehrt, ihrem Sohn gleich zwölf Vornamen zu geben. Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro war den Verfassungsrichtern eindeutig zu viel. Sich an die richtige Reihenfolge und Schreibweise zu gewöhnen, könne den Nachwuchs erheblich belasten und in seiner Selbstidentifikation einschränken. Daher wurden nur die ersten fünf Namen akzeptiert (Az.: 1 BvR 994/98).
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