Markenrechtsmodernisierungsgesetz – Änderungen bei Verfallsverfahren und Nichtigkeitsverfahren
Markenrechtsmodernisierungsgesetz – Änderungen bei Verfallsverfahren und Nichtigkeitsverfahren
Der zweite Teil des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten. Betroffen von der Novelle sind die Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.
Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz und damit die Novellierung des Markengesetzes (MarkenG) ist am 14. Januar 2019 in Kraft getreten. Der erste Schritt betraf in erster Linie Änderungen wie die Darstellbarkeit von Marken, die Einführung der nationalen Gewährleistungsmarke oder die Einführung neuer absoluter Schutzhindernisse wie geschützte geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen. Im zweiten Schritt geht es um Neuerungen bei Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Die Gesetzesänderungen sollen die Rechte von Markeninhabern schützen und Verfahren effizienter, zügiger und kostengünstiger gestalten. Neu ist, dass in den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren nun nicht nur absolute Schutzhindernisse, sondern auch relative Schutzhindernisse wie „ältere Rechte“ geltend gemacht werden können. Das Nichtigkeitsverfahren aufgrund absoluter Schutzhindernisse bleibt von den Änderungen hingegen weitgehend unberührt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kann die Eintragung einer Marke für nichtig erklären oder löschen, wenn es ihr an der Markenfähigkeit fehlt, der Inhaber nicht Anmelder einer Marke sein kann oder andere absolute Schutzhindernisse entgegenstehen.
Neu ist seit dem 1. Mai 2020, dass auch ein Antrag auf Nichtigkeit oder Löschung einer Marke aufgrund eines entgegenstehenden älteren Rechts im Sinne der §§ 9 bis 13 MarkenG gestellt werden kann. Die Erklärung der Nichtigkeit einer Marke aufgrund entgegenstehender älterer Rechte kann in bestimmten Fällen aber auch ausgeschlossen sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Inhaber der älteren Rechte die Marke nicht genutzt oder die jüngere Marke geduldet hat.
Nichtigkeitsverfahren können außerdem nun auch direkt beim DPMA durchgeführt werden und müssen nicht mehr vor ein ordentliches Gericht getragen werden.
Auch Verfallsverfahren können nun vollständig beim DPMA durchgeführt werden. Eingetragene Marken können u.a. dann für verfallen erklärt werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nicht mehr benutzt wurden oder wenn sie inzwischen geeignet sind, die Verbraucher zu täuschen. Bei Kollektivmarken oder Gewährleistungsmarken gibt es noch weitere Verfallsgründe.
Zu den Änderungen, Eintragung und Löschung einer Marke können im Markenrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.
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