OLG Dresden – Minderung der Gewerbemiete wegen Corona zulässig

OLG Dresden – Minderung der Gewerbemiete wegen Corona zulässig

OLG Dresden - Minderung der Gewerbemiete wegen Corona zulässig

Wegen der Corona-bedingten Schließung ihres Geschäfts darf eine Einzelhändlerin die Kaltmiete um 50 Prozent mindern. Das hat das OLG Dresden mit Urteil vom 24.02.2021 entschieden (Az.: 5 U 1782/20).

Wegen Corona geschlossen – der Lockdown während der Pandemie trifft Einzelhändler und andere Gewerbetreibende mit voller Wucht. Die Einnahmen brechen weg, während die Kosten, z.B. für die Miete, weiterlaufen. Daher hat die Bundesregierung Ende 2020 klargestellt, dass die aufgrund der Corona-Pandemie angeordnete Schließung des Geschäfts eine Störung der Geschäftsgrundlage darstellen und die Gewerbemiete ggf. gemindert werden kann. Die entsprechenden Regelungen sind am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

An dieser Neuregelung hat sich nun auch das OLG Dresden orientiert. In dem zu Grunde liegenden Fall musste eine Einzelhändlerin ihr Textilgeschäft aufgrund des angeordneten Lockdowns vom 19. März bis 19. April 2020 schließen. Die Gewerbemiete für den Monat April zahlte sie mit der Begründung nicht, dass das Mietobjekt durch die angeordnete Schließung einen Mangel aufweise. Hilfsweise berief sie sich auf die Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung und höchsthilfsweise auf die Reduzierung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage.

Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte die Einzelhändlerin zur vollständigen Zahlung der ausstehenden Miete. Das OLG Dresden sah dies im Berufungsverfahren jedoch anders und hob das Urteil teilweise auf. Aufgrund der staatlich angeordneten Schließung des Geschäfts wegen der Corona-Pandemie liege eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB vor. Die Miete sei daher anzupassen und könne gemindert werden, führte das OLG Dresden aus.

Das OLG hält eine Reduzierung der Kaltmiete um 50 Prozent für die Dauer der Schließung für gerechtfertigt. Da keine der Parteien verantwortlich für die Störung des Geschäftsgrundlage sei oder diese hätte vorhersehen können, sei es verhältnismäßig die Belastung auf beide Parteien gleichmäßig zu verteilen, so das OLG.

Die Verhandlungsposition der gewerblichen Mieter hat sich durch die Regelungen der Bundesregierung verbessert. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an, ob und in welchem Umfang die Gewerbemiete aufgrund einer angeordneten Schließung gemindert werden kann. Erfahrene Rechtsanwälte beraten bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

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