OLG Düsseldorf: Ausgleichanspruch nur für hauptberuflichen Handelsvertreter

OLG Düsseldorf: Ausgleichanspruch nur für hauptberuflichen Handelsvertreter

OLG Düsseldorf: Ausgleichanspruch nur für hauptberuflichen Handelsvertreter

Handelsvertreter haben nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch. Voraussetzung ist aber, dass der Handelsvertreter hauptberuflich für das Unternehmen tätig war.

Wird ein Handelsvertretervertrag beendet, hat der ausscheidende Handelsvertreter in der Regel einen Ausgleichsanspruch für die Geschäftskontakte, die er geknüpft hat und nach seinem Ausscheiden fortbestehen. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist allerdings, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit hauptberuflich und nicht nur im Nebenberuf ausgeübt hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com.

Für die Beurteilung ob ein Handelsvertreter haupt- oder nebenberuflich tätig ist, ist nicht nur der Handelsvertretervertrag ein Kriterium, sondern vor allem, ob der Handelsvertreter überwiegend als solcher tätig ist und aus dieser Tätigkeit den überwiegenden Teil seines Einkommens bezieht. Diese „Übergewichtstheorie“ ist für Beurteilung einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit als Handelsvertreter entscheidend, wie ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt (Az.: 16 U 61/16).

In dem zu Grunde liegenden Fall stritten sich die Parteien über die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs. Der Kläger war für die Beklagte seit vielen Jahren als Handelsvertreter zur Vermittlung von Versicherungen tätig gewesen, zunächst nebenberuflich, dann hauptberuflich. Nach einer Pflichtverletzung des Klägers kam es zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags.

Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs lehnte das beklagte Versicherungsunternehmen ab, weil der Kläger nur nebenberuflich als Versicherungsvertreter tätig gewesen sei. Diese Auffassung bestätigte das OLG Düsseldorf.

Das OLG wies zunächst darauf hin, dass die Einschränkungen für den nebenberuflichen Handelsvertreter nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertreter tatsächlich nur nebenberuflich und nicht hauptberuflich für das Unternehmen tätig ist. Zur Beurteilung komme auf den Einzelfall an. Im konkreten Fall habe der Kläger unstrittig zwischendurch hauptberuflich für das Unternehmen gearbeitet und habe dann auf eigenen Wunsch wieder einen Vertrag für nebenberufliche Agenturbetreiber erhalten, wobei die Vereinbarungen aus der hauptberuflichen Tätigkeit weiter Bestand hatten. Ob der Kläger noch hauptberuflich tätig war, müsse aber nach der sog. „Übergewichtstheorie“ beurteilt werden. Wichtigste Abgrenzungsmerkmale zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit seien die Faktoren Zeit und Entgelt, wobei dem Kriterium Zeit noch größeres Gewicht zukomme, so das OLG. Den Nachweis einer hauptberuflichen Tätigkeit konnte der Kläger aber nicht erbringen.

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