Änderungsklauseln beim gemeinschaftlichen Testament

Änderungsklauseln beim gemeinschaftlichen Testament

Änderungsklauseln beim gemeinschaftlichen Testament

Ehepartner entscheiden sich gerne für ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Dabei sollten sie aber auch die hohe Bindungswirkung beachten.

Das gemeinschaftliche Testament ist bei Ehepartnern in Deutschland sehr beliebt. Das Paar setzt sich dabei in der Regel gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmt nach dem Tod des Letztversterbenden einen Schlusserben. Dabei sollte aber die hohe Bindungswirkung der gemeinschaftlichen Verfügungen beachtet werden. Diese lassen sich einseitig nicht mehr ändern, wenn im Testament nicht vorausschauend auch Änderungsklauseln aufgenommen werden, erklärt die Kanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com.

Enthält das gemeinschaftliche Testament keine Änderungsklauseln, die es dem Längerlebenden ermöglichen, die Verfügungen auch einseitig wieder zu ändern, bleibt er an die gemeinschaftlichen Verfügungen gebunden – auch wenn sich die Lebenssituation inzwischen geändert und beispielsweise das Verhältnis zu dem Schlusserben stark gelitten hat. Einseitig lässt sich die Einsetzung des Schlusserben dann ohne entsprechende Vorkehrungen nicht mehr ändern, wie z.B. ein Urteil des OLG Düsseldorf zeigt (I-3 Wx 202/17).

In dem Fall hatte ein Ehepaar handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament verfasst und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Schlusserbe sollte der gemeinsame Sohn der Eheleute sein. Nach dem Tod des Ehemanns verfasste die Frau jedoch noch ein zweites Testament. Hier setze sie ihre Freundin als Alleinerbin ein, während der Sohn nur noch den Pflichtteil erhalten sollte. Dagegen wehrte sich dieser mit Erfolg.

Die Frau habe das gemeinschaftliche Testament nicht mehr einseitig ändern können. Auch wenn das Ehepaar die Formulierung „der Überlebende von uns ist durch dieses Testament nicht beschwert oder beschränkt und kann in jeder Weise frei verfügen“ in sein Testament aufgenommen hatte, beziehe sich dies nicht auf die Einsetzung des Schlusserben. Ein durch die Eheleute getroffener Änderungsvorbehalt sei nicht erkennbar, so das OLG Düsseldorf.

Das Beispiel zeigt, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament auch die Möglichkeit von Änderungsklauseln bedacht werden sollte, um die hohe Bindungswirkung der gemeinschaftlichen Verfügungen zu lockern. Außerdem sollten Formulierungen eindeutig sein und keinen Interpretationsspielraum zulassen. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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