Berlin stellt die Gedenktage am 8. und 9. Mai erneut unter einen engen polizeirechtlichen Vorbehalt. An den sowjetischen Ehrenmalen im Treptower Park, im Tiergarten und in der Schönholzer Heide soll das Erinnern an die Befreiung vom Nationalsozialismus möglich bleiben, aber nicht in eine Bühne aktueller Kriegspropaganda, gegenseitiger Provokation oder symbolischer Machtdemonstration umschlagen. Genau darin liegt der juristische Kern der Allgemeinverfügung: Sie will nicht das Gedenken untersagen, sondern dessen politische Überformung im Kontext des Ukrainekriegs begrenzen.1Amtsblatt für Berlin Nr. 18/2026
Die amtliche Veröffentlichung enthält Verbotskatalog, Zeitraum, räumliche Geltungsbereiche, Rechtsgrundlagen, Ausnahmen und Begründung der Berliner Polizeiverfügung für den 8. und 9. Mai 2026.
Die Maßnahme trifft einen hochsensiblen Erinnerungsraum. Der 8. Mai steht in Deutschland für Befreiung, Niederlage, Staatszusammenbruch und historische Verantwortung zugleich. Der 9. Mai ist für viele Menschen aus Staaten der früheren Sowjetunion der „Tag des Sieges“. Gerade deshalb entfaltet Symbolik an diesen Orten eine doppelte Bedeutung: Sie kann Trauer und familiäres Gedenken ausdrücken, aber auch als heutige politische Parteinahme gelesen werden. Polizeirechtlich entscheidend ist nicht allein die subjektive Absicht des Einzelnen, sondern auch die Wirkung eines Zeichens in einer konkreten Gefahrenlage.
Was die Berliner Polizei untersagt
Die Verfügung betrifft unter anderem militärische Uniformen und Uniformteile, militärische Abzeichen, St.-Georgs-Bänder, bestimmte Fahnen, Flaggen und Wappen mit russischem, sowjetischem, belarussischem oder tschetschenischem Bezug sowie das einzelne oder hervorgehobene Zeigen der Buchstaben „V“ und „Z“. Erfasst werden außerdem Symbolik und Kennzeichen, die geeignet sind, den Russland-Ukraine-Krieg zu verherrlichen, russische Marsch- und Militärlieder sowie das Billigen des von Russland gegen die Ukraine geführten Angriffskrieges.
Die Regelung ist zeitlich und räumlich begrenzt. Sie gilt nicht allgemein in Berlin, sondern für konkret beschriebene Bereiche um die Ehrenmale. Gerade diese Begrenzung ist für die Verhältnismäßigkeit wesentlich. Ein pauschales stadtweites Symbolverbot wäre rechtlich schwerer zu rechtfertigen. Ein punktuelles Sonderregime an Orten mit absehbarer Konfliktdichte lässt sich dagegen eher über Gefahrenabwehr, Versammlungsrecht und den Schutz des öffentlichen Friedens begründen.
Abgrenzung: Weltkriegsgedenken ist nicht Ukrainekrieg
Juristisch muss scharf getrennt werden: Das Gedenken an die sowjetischen Opfer des Zweiten Weltkriegs ist nicht identisch mit einer Billigung des heutigen russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine. Wer an gefallene Angehörige erinnert, bewegt sich zunächst im Schutzbereich von Meinungsfreiheit, allgemeiner Handlungsfreiheit und – je nach Anlass – auch Versammlungsfreiheit. Der Staat darf dieses Erinnern nicht deshalb verdrängen, weil ihm bestimmte historische Bezüge politisch unangenehm sind.
Anders liegt es, wenn Zeichen im konkreten Kontext eine aktuelle kriegsbezogene Aussage transportieren oder von Dritten so verstanden werden müssen. Das St.-Georgs-Band, sowjetische Flaggen oder militärische Kleidung können an einem anderen Ort rein historisch, folkloristisch oder familiär konnotiert sein. An einem Berliner Ehrenmal während eines fortdauernden Angriffskrieges, bei gleichzeitiger Anwesenheit ukrainischer Geflüchteter, pro-russischer Gruppen, ukrainischer Proteste und politischer Gegenkundgebungen, kann dieselbe Symbolik eine einschüchternde oder eskalierende Wirkung entfalten.
Diese Abgrenzung ist rechtlich unbequem, aber notwendig. Der Staat darf nicht bloß nach Herkunft oder Gesinnung differenzieren. Er darf jedoch an konkrete Gefahrenprognosen anknüpfen: Welche Gruppen werden erwartet? Welche Vorfälle gab es in den Vorjahren? Welche Zeichen wurden bereits zur Unterstützung des Krieges verwendet? Welche Wirkung hat eine militärische Inszenierung an einem Gedenkort auf Betroffene des aktuellen Krieges?
Grundrechte unter Gefahrenvorbehalt
Im Mittelpunkt steht die Versammlungsfreiheit. Beschränkungen dürfen nicht aus bloßer politischer Zweckmäßigkeit erfolgen, sondern benötigen eine tragfähige Gefahrenprognose. Die Berliner Linie wurde bereits in früheren Konstellationen gerichtlich gestützt, soweit Gerichte die Nähe der Symbole zum aktuellen Krieg, die besondere Bedeutung der Ehrenmale und die konkrete Gefahr für den öffentlichen Frieden in die Abwägung einbezogen haben.2Verwaltungsgericht Berlin: Flaggen der UdSSR bleiben verboten
Die gerichtliche Mitteilung dokumentiert die Bestätigung vergleichbarer Verbote 2025 und ist für die Abwägung von Versammlungsfreiheit, öffentlichem Frieden und Gedenkschutz bedeutsam.
Die Meinungsfreiheit ist ebenfalls berührt. Symbole sind kommunikative Zeichen. Sie können Trauer, Stolz, Protest, Identität oder politische Zustimmung ausdrücken. Verboten wird hier aber nicht jede russische, sowjetische oder erinnerungskulturelle Bezugnahme schlechthin. Verboten wird das öffentliche Zeigen bestimmter Zeichen in einem definierten Raum und Zeitraum, weil die Behörde sie im Kontext des Ukrainekriegs als friedensgefährdend oder einschüchternd bewertet.
Die Angemessenheit hängt deshalb an zwei Punkten: Erstens muss die Verfügung erkennen lassen, dass sie nicht gegen Personen russischer Herkunft oder gegen sowjetisches Gedenken als solches gerichtet ist. Zweitens muss sie Ausnahmen zulassen, wo das Gedenken nicht dieselbe Eskalationswirkung entfaltet. Genau hier werden Kranzschleifen, Blumengebinde, diplomatische Delegationen und Veteranen des Zweiten Weltkriegs juristisch wichtig. Sie zeigen, dass die Maßnahme nicht total, sondern funktionsbezogen konstruiert ist.
Ukrainische Proteste und mögliche Provokationen
Der heikelste Punkt liegt in der Rolle ukrainischer Proteste. Ein demokratischer Rechtsstaat darf ukrainische Stimmen nicht als bloßes Störpotenzial behandeln. Menschen, die vor Krieg geflohen sind oder Angehörige verloren haben, haben ein legitimes Interesse daran, gegen Symbole aufzutreten, die sie als Verherrlichung des Angriffs oder als Leugnung ukrainischer Staatlichkeit wahrnehmen. Dieses Interesse ist grundrechtlich ebenso ernst zu nehmen wie das Interesse anderer Personen an historischem Gedenken.
Trotzdem darf die Polizei verhindern, dass Gedenktage an hochsymbolischen Orten in unmittelbare Konfrontation kippen. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr besteht gerade darin, nicht erst nach der Eskalation einzugreifen. Juristisch bedeutet das: Nicht ukrainischer Protest als solcher ist zu verhindern, sondern die Verwandlung des Gedenkortes in eine Bühne wechselseitiger Provokation. Die Verfügung muss daher neutral an Störungsrisiken, Symbolwirkung und konkrete Lagebilder anknüpfen – nicht an politische Sympathien.
Der fortdauernde Krieg in der Ukraine bleibt der tatsächliche Hintergrund dieser Abwägung. Berichte internationaler Stellen über zivile Opfer und andauernde Kampfhandlungen erklären, weshalb Zeichen, die früher stärker als historische Erinnerung gelesen wurden, heute zusätzlich als aktuelle Kriegsbotschaft verstanden werden können.3OHCHR: Protection of Civilians in Armed Conflict — March 2026
Der UN-Bericht liefert den tatsächlichen Hintergrund des fortdauernden Ukrainekriegs und unterstützt die juristische Einordnung aktueller Symbolwirkung an konfliktbelasteten Gedenkorten.
Warum die Verfügung rechtlich plausibel, aber nicht unproblematisch ist
Für die Berliner Verfügung spricht ihre präzise räumliche und zeitliche Fassung. Sie untersagt nicht jede Erinnerung, sondern bestimmte Erscheinungsformen an bestimmten Orten während zweier besonders konfliktträchtiger Tage. Sie enthält Ausnahmen für Kranzbestandteile, diplomatische Delegationen und Veteranen. Sie stützt sich auf eine Gefahrenprognose, die an Vorjahresereignisse, Symbolwirkungen und die besondere Schutzbedürftigkeit der Gedenkorte anknüpft.
Gegen die Verfügung lässt sich einwenden, dass historische Symbole schnell in einen aktuellen Deutungsrahmen gezwungen werden. Die Flagge der Sowjetunion war ein Zeichen des Staates, der maßgeblich an der Niederwerfung des Nationalsozialismus beteiligt war. Sie ist nicht automatisch identisch mit heutiger russischer Staatspolitik. Ein Rechtsstaat muss daher aufpassen, dass er historische Ambivalenz nicht durch administratives Symbolmanagement ersetzt.
Die aktuelle Berichterstattung zeigt allerdings, dass die Verbote nicht isoliert stehen, sondern Teil einer wiederkehrenden Berliner Verwaltungspraxis für die Gedenktage geworden sind.4Berliner Morgenpost: Polizei erlässt erneut Verbote
Die Nachrichtenquelle ordnet die aktuellen Berliner Beschränkungen journalistisch ein und zeigt, dass die Verbote inzwischen Teil einer wiederkehrenden Verwaltungspraxis sind. Daraus folgt eine zusätzliche rechtspolitische Frage: Wird aus der Ausnahme ein dauerhaftes Sonderregime? Je länger eine solche Praxis besteht, desto sorgfältiger müssen Behörden begründen, warum die konkrete Gefahrenlage weiterhin besteht und warum mildere Mittel nicht ausreichen.
Das Z-Symbol als Sonderfall
Besonders klar ist die Lage beim „Z“-Symbol. Es hat seit Beginn des russischen Angriffs eine herausgehobene Bedeutung als Unterstützungszeichen für den Krieg erhalten. Die juristische Diskussion dreht sich deshalb weniger um historische Erinnerung als um die Frage, wann ein Zeichen die Schwelle zur Billigung eines Angriffskrieges oder zur Störung des öffentlichen Friedens überschreitet.5Verfassungsblog: Z-Symbol, russische Flagge und Georgsband
Die Analyse beleuchtet die verfassungsrechtliche Bewertung konfliktbezogener Symbole und differenziert zwischen Meinungsfreiheit, Kriegsbilligung und öffentlicher Friedensstörung.
Bei sowjetischen Symbolen ist die Lage komplexer. Ihre Bedeutung ist historisch vielschichtig. Gerade deshalb muss die Behörde sauber begründen, warum sie im konkreten Umfeld nicht nur Erinnerung, sondern eine gegenwärtige Konfliktbotschaft sieht. Die Verfügung versucht diese Brücke über den Ort, den Zeitpunkt, die Vorfälle der Vorjahre und den fortdauernden Krieg zu schlagen. Ob das in jedem Einzelfall überzeugt, bleibt überprüfbar.
Gedenken bleibt möglich – aber entpolitisiert wird es nicht
Die Berliner Polizei kann den 8. und 9. Mai nicht entpolitisieren. Erinnerung an Krieg, Befreiung und Besatzung ist immer politisch. Was sie aber rechtlich anstreben darf, ist eine Entmilitarisierung des Auftritts und eine Begrenzung von Zeichen, die im aktuellen Kontext als Einschüchterung, Kriegsbilligung oder Provokation wirken können. Das ist ein schmaler Grat: Zu wenig Eingriff kann den öffentlichen Frieden gefährden, zu viel Eingriff kann Erinnerung unter Generalverdacht stellen.
Für jurapresse.de bleibt die entscheidende Bewertung daher: Die Berliner Symbolverbote sind nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie in eine geschichtspolitisch aufgeladene Gedenkpraxis eingreifen. Sie sind aber nur dann tragfähig, wenn sie streng kontextbezogen, verhältnismäßig und gleichheitsgerecht angewendet werden. Der Staat darf Gedenktage schützen. Er darf sie aber nicht nach politischer Opportunität kuratieren.
Im Ergebnis erscheint die Verfügung rechtlich plausibel, solange sie als begrenzte Gefahrenabwehrmaßnahme verstanden wird. Sie wäre problematisch, sobald sie faktisch zu einem pauschalen Misstrauen gegenüber bestimmten Erinnerungstraditionen führt. Genau diese Unterscheidung wird im Konflikt um den 8. und 9. Mai künftig noch wichtiger werden: Würdiges Gedenken braucht Schutz – aber auch Freiheit.
Pressekontakt:
Europe Media House AG
Redaktion Recht/Politik
Bahnhofstrasse 19
9100 CH-Herisau
E-Mail: info(at)emhmail.ch
Internet: www.europe-media-house.com










