LG München: Keine Verwechslungsgefahr bei Werbung mit maritimen Motiven

LG München: Keine Verwechslungsgefahr bei Werbung mit maritimen Motiven

LG München: Keine Verwechslungsgefahr bei Werbung mit maritimen Motiven

Zwei Hersteller lassen ihre Fischprodukte von einem Kapitän bewerben. Eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher liege bei der Werbung nicht vor, entschied das Landgericht München.

Ein Lebensmittelhersteller lässt seine Fischprodukte seit vielen Jahren von einem Kapitän mit Bart und Mütze bewerben. Er wirft einem Mitbewerber vor, diese Werbefigur kopiert zu haben. Darin liege eine irreführende Werbung, da für den Verbraucher Verwechslungsgefahr bestehe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind Täuschungen, die den Verbraucher über die Herkunft des Produkts täuschen, nicht zulässig.

Nach dem Urteil des Landgerichts München liegt allein in der Verwendung maritimer Motive allerdings keine Irreführung der Verbraucher und damit auch kein Wettbewerbsverstoß, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

In seinem Urteil vom 3. Dezember 2020 (Az.: 17 HK O 5744/20) führte das LG München aus, dass es naheliegend sei, für Fischprodukte mit maritimen Motiven wie Meer, Küste, Himmel und Wetter zu werben. Dies könne nicht als Nachahmung eines Werbekonzepts gesehen werden.

Zudem gebe es deutliche Unterschiede in der Werbung, die auch in der Figur des Hauptdarstellers liegen. Während das eine Unternehmen erkennbar mit einen Kapitän werbe, sei der Protagonist in der Werbung des beklagten Unternehmens nicht als Seemann zu erkennen. Er trage keine Seemannskleidung, sondern Weste mit Krawatte und Seidenschal. Dass diese Figur am Meer eine Elblotsenmütze trage, mache sie noch nicht zu einem Seemann. Solche Mützen würden gerade in Norddeutschland viel getragen, führte das Gericht aus. Die Werbung mit einem reiferen Mann mit grau melierten Bart könne der Beklagen nicht per se untersagt werden. Zumal die Werbung mit sog. „Best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei.

Darüber hinaus gebe es weitere deutliche Unterschiede in den Werbespots. Name und Herkunftsbezeichnung seien deutlich zu erkennen. Für die Verbraucher bestehe daher keine Verwechslungsgefahr, entschied das LG München.

Irreführende Werbung verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann entsprechend Abmahnungen oder Unterlassungsklagen nach sich ziehen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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