Der ERGO Rechtsschutz Leistungsservice informiert: Urteil in Kürze – Zivilrecht

Paket beschädigt angekommen – wer haftet?

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Kommt der Inhalt durch unzureichende Polsterung beschädigt beim Empfänger an, haftet der Versender. (Bildquelle: ERGO Group)

Wer privat ein Paket an eine andere Person verschickt, muss für eine stabile und sichere Verpackung sorgen. Kommt der Inhalt durch unzureichende Polsterung beschädigt beim Empfänger an, haftet der Versender. Dies hat laut Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, das Amtsgericht Köln entschieden.

Worum ging es bei Gericht?

Ein privater Käufer hatte von einem ebenfalls privaten Verkäufer bei einer Internetauktion eine gebrauchte Geldzählmaschine erstanden. Der Verkäufer polsterte das Paket innen mit Styroporplatten und Zeitung. Trotzdem kam die Maschine beschädigt an. Offenbar war sie wesentlich kleiner als der Karton. Durch ihr Gewicht drückte sie die Polstermaterialien zusammen und es entstand noch mehr Raum zum Hin- und Herrutschen. So nahm das Gerät auf dem Versandweg erheblichen Schaden. Darüber hinaus trug der Karton keine Warnaufschrift wie „Vorsicht zerbrechlich“. Der Käufer forderte nun vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises plus die Versandkosten. Dieser weigerte sich: Es handle sich um einen sogenannten Versendungskauf, bei dem die Transportgefahr in dem Moment auf den Käufer überginge, in dem das Paket beim Versanddienstleister abgegeben werde.

Das Urteil

Das Gericht bestätigte zunächst, dass es sich hier um einen Versendungskauf im Sinne von § 447 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) handelte. Da beide Seiten Verbraucher seien, kämen die besonderen Regeln über den Versand zwischen gewerblichen Händlern und Verbrauchern nicht zur Anwendung. Beim Versendungskauf trage der Käufer das Risiko eines zufälligen Transportschadens, sobald das Paket an den Transporteur übergeben sei. Allerdings handle es sich hier gerade nicht um einen „zufälligen“ Schaden. Denn der Verkäufer sei durch die unzureichende Verpackung dafür verantwortlich, dass die Ware nicht heil angekommen sei. „Er hätte das Gerät so verpacken müssen, dass es nicht in dem viel zu großen Karton herumrutschen konnte. Außerdem hätte er einen Warnhinweis außen am Paket anbringen können“, erläutert Michaela Rassat. Der Schaden sei also nicht durch Zufall, sondern durch eine unzureichende Verpackung entstanden. Der Käufer habe diese auch durch Fotos dokumentiert. So könne er in diesem Fall als Schadenersatz den Kaufpreis und die Versandkosten zurückverlangen.

Was bedeutet das für Käufer?

Wer privat etwas verkauft und versendet, sollte unbedingt auf eine solide Verpackung mit ausreichender Polsterung achten. „Käufer bleiben in solchen Fällen nicht auf ihrem Schaden sitzen, denn für ausreichende Verpackung ist nur der Verkäufer verantwortlich“, so Michaela Rassat. Sie rät: „Kommt Ware beschädigt an, sollten Käufer die schadhaften Stellen des Produkts, die Verpackung und das Paket fotografieren, um Beweise zu haben.“
Amtsgericht Köln, Urteil vom 9. September 2019, Az. 112 C 365/19

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